Mit 2026 ergeben sich in der Lohnverrechnung mehrere praxisrelevante

Anpassungen, die insbesondere in der laufenden Abrechnung sowie im

Rahmen von GPLB-Prüfungen erhöhte Aufmerksamkeit erfordern.

Schwerpunkte bi lden die steuerl iche Behandlung von Überstunden, die

Anhebung des Pendlereuros sowie die anspruchsabhängige

Berücksichtigung von Absetzbeträgen.

Überstunden: Begünstigungsgrenzen und materiell-rechtliche Voraussetzungen

Für 2026 sind Zuschläge für bis zu 15 Überstunden pro Monat bis zu € 170 monatlich steuerfrei. Bemerkenswert ist, dass im Gesetzgebungsverfahren zunächst ein Höchstbetrag von € 120 vorgesehen war; die finale Anhebung erfolgte kurzfristig.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass es sich um „echte“ Überstunden iSd § 68 EStG handelt, also um Arbeitsleistungen über die maßgebliche Normalarbeitszeit (gesetzlich/kollektivvertraglich) hinaus. In der Praxis ergeben sich Abgrenzungsprobleme insbesondere bei Gleitzeitvereinbarungen sowie bei Durchrechnungsmodellen, da bloße Zeitguthaben innerhalb des Durchrechnungszeitraums keine begünstigten Überstunden darstellen.

Formale Voraussetzung bleibt die ordnungsgemäße Arbeitszeitdokumentation. Mangels geeigneter Aufzeichnungen ist die Steuerbegünstigung zu versagen. Die Aufzeichnungspflicht trifft den Arbeitgeber, kann jedoch organisatorisch auf Arbeitnehmer übertragen werden. Im Prüfungsfall ist die lückenlose, zeitnahe und prüfungssichere Dokumentation entscheidend.

Pendlereuro: Erhöhung und laufende Anspruchsprüfung

Der Pendlereuro wurde mit 2026 auf € 6 pro Kilometer der einfachen Wegstrecke jährlich angehoben und wirkt als direkter Absetzbetrag von der Lohnsteuer. In Kombination mit dem unveränderten Pendlerpauschale ergibt sich eine substanzielle Entlastung.
Die Anspruchsermittlung hat weiterhin auf Basis des Pendlerrechners zu erfolgen. Änderungen der Verhältnisse (insbesondere Homeoffice-Anteile, Wohnsitzwechsel) sind im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung entsprechend zu berücksichtigen und führen gegebenenfalls zu einer aliquoten Anpassung.

Absetzbeträge: Anspruchsprüfung und Nachweisführung im Fokus

Im Bereich der Absetzbeträge liegt das Risiko weniger in der rechnerischen Umsetzung als in der materiellen Anspruchsprüfung. Der Verkehrsabsetzbetrag (€ 496 jährlich) wird automatisch berücksichtigt, ergänzt um einkommensabhängige Zuschläge (bis € 804 bzw. € 853 im Rahmen der Einschleifregelung).

Erhöhte Prüfungsanforderungen bestehen bei familienbezogenen Absetzbeträgen. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag (z. B. € 612 bei einem Kind) setzt u. a. voraus, dass die Einkünfte des (Ehe-)Partners € 7.411 jährlich nicht übersteigen. Grundlage für die Berücksichtigung ist das Formular E 30, wobei eine Plausibilitätsprüfung der Angaben durch den Arbeitgeber anzuraten ist.

Der Familienbonus Plus ist an den Anspruch auf Fami-
lienbeihilfe geknüpft und kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden (E 30/E 30b). In der Praxis zeigen sich hier regelmäßig Fehlerquellen, insbesondere bei unterjährigen Änderungen der familiären Verhältnisse.

Aus Risikogesichtspunkten empfiehlt sich die Einforderung eines Nachweises über den Bezug der Familienbeihilfe (z. B. Bescheid), da dieser Grundlage mehrerer Begünstigungen ist.

Grundsätzlich gilt:

Eine Berücksichtigung in der laufenden Lohnverrechnung setzt das Vorliegen aktueller und unterfertigter Erklärungen voraus. Andernfalls ist eine steuerliche Entlastung ausschließlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung möglich.

Fazit:

Die Lohnverrechnung 2026 ist durch eine Kombination aus betragsmäßigen Anpassungen und erhöhten formalen Anforderungen geprägt. Im Fokus stehen insbesondere die korrekte Qualifikation von Überstunden, die prüfungsfeste Arbeitszeitdokumentation sowie eine sorgfältige Anspruchsprüfung bei Absetzbeträgen. Diese Bereiche werden erfahrungsgemäß auch künftig einen Schwerpunkt in abgabenbehördlichen Prüfungen bilden.