Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter einer KG sind die Komplementäre und die Kommanditisten.

Komplementäre sind Vollhafter. Sie haften persönlich, ohne Beschränkung, mit Ihrem gesamten Vermögen. Sie haben nicht notwendigerweise eine bestimmte Geldeinlage zu leisten. Im Gesellschaftsvertrag wird der Anteil an der Substanz und am Ergebnis vereinbart. Die Komplementäre sind zur Geschäftsführung, der Vertretung der KG, berufen. Die Kommanditisten haften nur bis zu einer im KG-Vertrag zu vereinbarenden Haftsumme, die sich zumeist mit der festen Einlage deckt. Sie sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Gesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt der Ertragsteuer. Das Ergebnis wird direkt den Gesellschaftern zugerechnet, und zwar in dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der KG endet. Gewinnausschüttungen, Einlagen und Entnahmen beeinflussen den Ergebnisanteil nicht. Das läuft genauso wie bei einem Einzelunternehmen. Das ist der Unterschied zur Ka-
pitalgesellschaft. Mit einer Personengesellschaft lässt sich das Steuersystem des Einzelunternehmens auf eine Gruppe von Personen (Gesellschaft) übertragen. Die Rechtsform der GmbH & Co KG ist weit verbreitet. Immer wieder wird die Frage gestellt, ob nicht eine GmbH eine bessere Rechtsform wäre. Diese Frage ist ganz leicht beantwortet: Das hängt davon ab! Es gibt viele Aspekte, die für die KG als Rechtsform sprechen, als auch welche, die dagegen sprechen:

VORTEILE

  •  Haftungsbeschränkung für die Kommanditisten. Es müssen nicht alle haften, eine Person genügt
  • Die KG kann ohne Notariatsakt gegründet werden. Tipp: wir empfehlen vor der Gründung eine fundierte rechtliche und steuerliche Beratung
  •  Gewinnanteile, Vorwegvergütungen, etc. sind frei vereinbar
  • Einfache Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zulässig
  • kann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und § 28 Abs 3 EStG auf Herstellungsaufwand anwenden flat tax auf Kapitalerträge und Immobilienveräußerungen
  •  (Anfangs-)verluste können von den Gesellschaftern direkt verwertet werden (sofern keine Verrechnungsgrenzen greifen).
  • Die niedrigen Progressionsstufen des Einkommensteuertarifs werden ausgenutzt.
  • Die Begünstigung des Gewinnfreibetrags und des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags können genutzt werden.
  • Die Übertragung von stillen Reserven gem § 12 EStG ist zulässig
  • Keine Offenlegung des Abschlusses beim Firmenbuch
  • Beim Kauf von Anteilen kann der Firmenwert abgeschrieben, also steuerlich verwertet, werden. Stichwort Ergänzungsbilanz.
  • Bei der Fremdfinanzierung von Anteilskäufen können die Finanzierungsaufwände als Sonderbetriebsaus-gaben abgeschrieben werden.
  • Anwendbarkeit des begünstigten Hälftesteuersatzes gem. § 37 Abs 5 EStG bei Verkauf einfacher aufzugeben als eine GmbH
  • Die Einlage von Grundstücken ist ertragsteuerneutral möglich
  • die Entnahme von Grundstücken ist ertragssteuerneutral möglich
  • Das Konzept des Sonderbetriebsvermögens ermöglicht asymmetrisches bzw individuelles Betriebsvermögen mit zivilrechtlicher Trennung
  • Keine Lohnnebenkosten für als echte Dienstnehmer angestellte Kommanditisten

NACHTEILE

  • Mindestens eine Person haftet persönlich und unbeschränkt, wie ein Einzelunternehmer
  • Bei hohen Gewinnen volle Progression (höchste ESt-Stufe)
  • Bei entgeltlicher Übertragung bewirken die Unterschiede zum anteiligen Eigenkapital beim Verkäufer 
  • einen Veräußerungsgewinn, beim Käufer ein Ergänzungskapital. Das wird bei mehrfachen Übertragungen mitunter komplex.
  •  Asymmetrische Einlagen und Entnahmen von Wirtschaftsgütern sind steuerlich komplex
  •  Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen sind nur für Geübte

 

Weithin verbreitet findet man die Sonderform der KG, die GmbH & Co KG.

Dabei wird eine GmbH in die Position des Komplementärs gesetzt. Es gibt keinen Menschen, der persönlich haftet. Man spricht von einer kapitalistischen GmbH & Co KG. Diese Rechtsform ermöglicht die Kombination der Haftungsbeschränkung, die Beteiligten sind von der Haftung her gleich gut abgeschirmt, wie bei einer GmbH, mit der direkten Ergebniszurechnung und der Anwendung der Einkommensteuer. Somit lassen sich die Vorteile der KG erreichen, und kombiniert dies mit der Haftungsbeschränkung.

Aufgrund der Gewinnfreibeträge, der steuerlichen Nutzbarkeit von Firmenwerten, usw. ist die GmbH & Co KG durchaus eine schlaue Rechtsform, die ihre Daseinsberechtigung hat. Oft aber liegen die Motive weit in der Vergangenheit zurück und die Größenordnung der Gewinne machen eine GmbH oder eine Holding Struktur wünschenswert.

Diesbezüglich stellte in der Vergangenheit insbesondere die Besteuerung von Gebäudeentnahmen ein sehr kostspieliges Hindernis dar. Seit 1.7.2023 ist aber die steuerneutrale Zurückbehaltung von Gebäuden des Sonderbetriebsvermögens und auch zu gleichen Teilen aus dem Betriebsvermögen vorgesehen. Somit kann durch Anwendung des Umgründungssteuerrechts die GmbH & Co KG in eine einfache GmbH oder in eine Holdingstruktur umgegründet werden. Dabei kann das
Grundstück steuerneutral im Privatvermögen zurückbehalten oder aber mit in die Holding übertragen werden

 Eine Standardlösung gibt es nach unserer Erfahrung nicht, jeder Fall ist anders, bei jedem sind die Voraussetzungen, die Vergangenheit und die Zielsetzung eine andere. Jedenfalls stellt die GmbH & Co KG eine durchaus legitime und zweckdienliche Rechtsform dar. 

Die Frage der Rechtsformwahl bzw der optimalen Rechtsform darf unter anderem mit Blick auf eine Nachfolgeplanung, oder mit Blick auf Wachstum des Unternehmens in mehrjährigem Abstand untersucht und überlegt werden. Die Instrumente des Umgründungssteuerrechts bieten hierzu sehr gut geeignete Werkzeuge an, um die Umstrukturierung möglichst ohne Steuerbelastung umzusetzen.