Der ärztliche Beruf erfordert nicht nur Fachwissen, Verantwortung und Fingerspitzengefühl – in vielen Bereichen gehört auch die passende Berufskleidung dazu. Doch welche Kleidungsstücke gelten tatsächlich als steuerlich absetzbare Berufskleidung und welche nicht?

Was gilt als absetzbare Berufskleidung?
Grundsätzlich lässt sich Berufskleidung dann steuerlich geltend machen, wenn sie ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit genutzt wird und eine private Verwendung praktisch ausgeschlossen ist. In diesem Fall können sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Instandhaltung als Werbungskosten (bei Angestellten) bzw. Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) abgesetzt werden.

Typische Beispiele für absetzbare ärztliche Berufskleidung sind:
Arztkittel oder Arztjacke
– Operationshosen und spezielle OP-Kleidung
Masken, Hauben und Handschuhe
Röntgenschürzen
Hygienische Schutzkleidung

Diese Kleidungsstücke erfüllen einen klaren beruflichen Zweck – sie dienen der Hygiene, dem Schutz oder sind Bestandteil eines typischen ärztlichen Erscheinungsbilds im medizinischen Umfeld.

Was ist nicht absetzbar?
Nicht jede weiße Kleidung zählt automatisch als Berufskleidung. Kleidungsstücke, die auch im Alltag getragen werden könnten, erkennt das Finanzamt in der Regel nicht als absetzbar an – selbst dann, wenn sie tatsächlich nur bei der Arbeit getragen werden.

Dazu gehören zum Beispiel:
 – weiße Jeans oder einfache Stoffhosen
 – T-Shirts, weiße Hemden, Socken oder weiße 
 – Straßenschuhe
 – Poloshirts
 – Krawatten und Anzüge

Die Begründung: Diese Kleidung ist nicht eindeutig einem bestimmten Beruf zuzuordnen und kann auch außerhalb der Praxis oder Klinik getragen werden.

Reinigungskosten: Wann sind sie absetzbar?
Auch die Reinigungskosten der Berufskleidung können steuerlich berücksichtigt werden – aber nur bei nachweisbaren Ausgaben. Wird die Kleidung etwa durch eine Reinigung oder Wäscherei gepflegt, müssen entsprechende Belegevorgelegt werden. Wird die Kleidung hingegen zu Hause mit der privaten Wäsche gewaschen, sind die damit verbundenen Kosten nicht absetzbar, da eine klare Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung in diesem Fall nicht möglich ist.

FAZIT
Ärztinnen und Ärzte können ihre Berufskleidung steuerlich geltend machen, wenn sie eindeutig als solche erkennbar und ausschließlich beruflich nutzbar ist. Ein Arztkittel zählt also dazu – ein weißes Hemd hingegen nicht. Wer sich an diese klare Abgrenzung hält und Belege sorgfältig aufbewahrt, kann seine Steuerlast spürbar senken.