Inhaberpapier gem. ABGB 

Die Ausgabe eines Gutscheins nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) begründet primär ein en vertraglichen Anspruch auf eine Leistung oder Ware. Ein Gutschein gilt rechtlich meist als „kleines Inhaberpapier“ gemäß § 1393 ABGB, das bedeutet der Gutschein ist an andere Personen übertragbar. Der (jeweilige) Inhaber des Gutscheins ist berechtigt, die Leistung vom Aussteller zu fordern. 

Gültigkeitsdauer 

Grundsätzlich unterliegen Ansprüche aus Gutscheinen (und Guthaben) der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist. Wenn kein Ablaufdatum vermerkt ist, bleibt der Gutschein 30 Jahre lang gültig. Unternehmen versuchen oft, die Gültigkeit z. B. auf 1 oder 3 Jahre zu verkürzen. Solche Klauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedoch nur zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. 

Die Beschränkung der Gültigkeit eines Gutscheins darf für den Inhaber keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB bedeuten. Diese Interessensabwägung wird vom OGH nach strengen Kriterien beurteilt. Je kürzer die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins, desto stärker muss die sachliche Rechtfertigung des Unternehmers sein. Eine Klausel, die den vollständigen Verfall von Ther mengutscheinen nach zwei Jahren vorschrieb, wurde als gröblich benachteiligend eingestuft. OGH 28.06.2012, 7 Ob 22/12d. 

Ebenso wurde eine Klausel als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, die einen ersatzlosen Verfall der Gutscheinwerte einer „Erlebnis-Geschenk box“ nach drei bis maximal vier Jahren anordnete. OGH 12.10.2011, 7 Ob 75/11x. Eine unzulässig kurze Frist führt dazu, dass wieder die 30-jährige Frist gilt.

Bilanzausweis als Verbindlichkeit 

Werden Gutscheine gegen Entgelt verkauft, stellen sie eine rechtlich entstandene Verpflichtung dar. Sie werden meist unter den Sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Die Bewertung erfolgt nach dem Vorsichtsprinzip und den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen: Gemäß § 211 Abs 1 UGB sind Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Solange der Anspruch des Kunden nicht verjährt ist, besteht die rechtliche Verpflichtung fort. Unterliegt der Gutschein der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist, muss die Verbindlichkeit grundsätzlich über diesen gesamten Zeitraum in der Bilanz geführt werden. Erst mit dem Eintritt der formellen Verjährung (nach 30 Jahren) erlischt die Schuld rechtlich und muss erfolgswirksam ausgebucht werden (außerordentlicher Ertrag).

Spätestens an diesem Punkt kommt die steuerliche Bewertung ins Spiel, wie das BFG 10.10.2025, RV/7104675/2020, jüngst geurteilt hat: Das BFG entschied, dass die für Gutscheine gebildeten Verbindlichkeiten auf den erfahrungsgemäßen Einlösewert zu kürzen sind! 

Die Bewertung dieser Verbindlichkeiten ist aufgrund von Erfahrungswerten aus der Geschäftspraxis zu adjustieren. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ab dem dritten Jahr der Ausgabe der Geschenkgutscheine die tatsächliche Einlösequote nur noch bei durchschnittlich 3 % liegt. Die Verbindlichkeiten waren für Zwecke der Körperschaftsteuer auf die erwartbare Einlösequote zu reduzieren. Dies geht weit gehend konform mit der unternehmensrechtlichen Bewertung: 

Unternehmensrechtlich ist die Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten, dieser ist nicht mit dem Nominale gleichzusetzen. Bis 2019 verlangte die Bestimmung des § 211 Abs 1 UGB eine Bewertung, in einer Höhe, die „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist“, der Erfüllungsbetrag ist dem gleichzusetzen.

Schlussfolgerung:

Wenn die Erfahrungswerte bei Gutscheinen über den Zeitablauf eine geringe Rücklaufquote belegen, ist eine Passivierung zum Nennwert wegen der äußerst unwahrscheinlichen höheren Inanspruchnahme unzulässig; dies gilt ungeachtet der 30-jährigen zivilrechtlichen Annahmepflicht. 

Das BFG hat weiters die bilanzielle Behandlung von Rabattversprechen behandelt. Im gegenständlichen Fall waren für ausgegebene, aber noch nicht eingelöste „Bonus punkte“ im Rahmen eines Kundenkartenprogrammes und von der Einkaufshöhe abhängige, beim nächsten Einkauf einlösbare, Rabattgutscheine Rückstellungen ge winnmindernd gebildet worden. Diese Treuegutscheine galten laut Vereinbarung ein Jahr und waren nicht in bar ablösbar. Die Rückstellungen wurden von der Finanzver waltung nicht anerkannt, weil die Treuegutscheine erst mit dem nächsten Einkauf eine Erlösminderung her beiführen würden. 

Die Preisnachlässe müssten dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen sein, was nach Ansicht des BFG nicht der Fall ist. An der wirtschaftlichen Verursachung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr fehlt es nämlich dann, wenn die Verpflichtung mit dem Unternehmen in der Zukunft erwachsenden Vorteilen verknüpft ist. Rabatt- oder Gratisgutscheine mit Rabattversprechen sind im Folgejahr an einen zukünftigen Umsatz gebunden. 

Die Preisminderung steht daher in ursächlichem Zusammenhang mit einem Umsatz im Folgejahr, für den die Preisminderung gewährt wird. Im Jahr der Ausgabe war für die Treuegutscheine keine Rückstellungsbildung möglich. Sollten in Bezug auf die Treuegutscheine Umstände vor liegen, nach denen mit einem Verlust ernsthaft zu rechnen ist, kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste doch zulässig sein.

Zusammengefasst ist für Gutscheine selbst während ihrer Gültigkeitsdauer eine Realwertanpassung erforderlich, um die Bilanz richtig und vorsichtig zu erstellen. Es ist notwendig, die Einlösequote im Zeitverlauf zu erheben und zu ana- lysieren. Bei Rabattversprechen ist zu bedenken, dass diese Umsatzminderungen nicht per se zu einer Rückstellungsbildung führen