Neues aus der Immobilienbesteuerung - Umwidmungszuschlag

Ist Grünland bis zum 31.12.2024 nicht umgewidmet worden und wird es nun erstmals in Bauland umgewidmet und nach dem 30.6.2025 verkauft, kommt es zu dieser erhöhten Besteuerung. Diese Neuregelung trifft wirklich alle, egal ob Altvermögen (Anschaffung vor 1.4.2002) oder Neuvermögen,  betriebliches Vermögen, aber auch Körperschaften sind betroffen und es hängt nicht vom anzuwendenden Steuersatz (30% oder Einkommensteuertarif) ab.

Wann eine Umwidmung vorliegt, hat sich nicht verändert, es wird auf den geltenden Umwidmungsbegriff abgestellt. Demnach muss durch eine Umwidmung erstmals eine Bebauung ermöglicht werden, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Die Umwidmung muss nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben. Der Umwidmungszuschlag kann also nur einmal für ein Grundstück anfallen und gilt nur für Grund und Boden (nicht Gebäude). Befindet sich also ein Gebäude auf der Liegenschaft oder wurde nicht das gesamte Grundstück umgewidmet, ist es erforderlich den Veräußerungserlös aufzuteilen. Kommt eine Steuerbefreiung zur Anwendung entfällt natürlich auch der Umwidmungszuschlag.

Der Umwidmungszuschlag erhöht den Gewinn noch mal um 30%, kann aber nie mehr sein als der Veräußerungserlös – hier wirkt eine Erlösschranke. Wird Grünland zum Beispiel im Jahr 2010 um EUR 10.000 gekauft, 2025 umgewidmet und um EUR 100.000 verkauft, beträgt der Gewinn EUR 90.000. Davon errechnet sich der Umwidmungszuschlag von 30%, also EUR 27.000. Der zu versteuernde Gewinn ist somit EUR 90.000 + EUR 27.000 also EUR 117.000. Da hier der Erlös von EUR 100.000 überstiegen wird, wird der Zuschlag gekürzt und es sind EUR 100.000 (also genau der Veräußerungserlös) zu versteuern.

Liegt Altvermögen vor (letzter entgeltlicher Erwerb vor 1.4.2002), können 40% pauschale Anschaffungskosten abgesetzt werden, wodurch sich zunächst ein Veräußerungsgewinn von 60% ergibt. Dieser Überschuss wird um 30% erhöht. Die ImmoESt beträgt somit nicht mehr effektiv 18% vom Veräußerungserlös, sondern 23,4% (78% x 30%).

Mit dem Umwidmungszuschlag wurde nun ein Vehikel geschaffen, mit dem die oftmals immense Wertsteigerung einer Liegenschaft nun zusätzlich besteuert wird. Will man die Wertsteigerung lukrieren, wird man um den Zuschlag nicht umhinkommen.