Eine der umfassendsten Reformen des EU-Mehrwertsteuersystems der letzten Jahrzehnte ist das ViDA-Paket. Das Ziel dieses Pakets ist die Anpassung des Mehrwertsteuersystems an das digitale Zeitalter. Somit werden mehr Transparenz und Effizienz geschaffen.

In drei wesentlichen Bereichen werden die Erneuerungen stattfinden:

  • Elektronische Rechnungsstellung und digitale Meldepflichten
  • Einheitliche Mehrwertsteuer-Registrierung (“Single VAT Registration”)
  • Anpassungen für die Plattformwirtschaft

Elektronische Rechnungsstellung und digitale Meldepflichten

Ab dem 01.07.2030 muss die elektronische Rechnungsstellung sowie die digitale Meldepflicht in allen Mitgliedstaaten der EU eingeführt werden. Somit wird die herkömmliche Zusammenfassende Meldung, welche im innergemeinschaftlichen EU-Raum verpflichtend war, ersetzt.

Bei der elektronischen Rechnungsstellung wird auch die Zustimmungspflicht vom Rechnungsempfänger aufgehoben. Nach den ViDA-Richtlinien ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten digitalen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Dieses Format ermöglicht eine automatische Verarbeitung der Daten in Echtzeit. Die Übermittlung
erfolgt über ein eigens dafür vorgesehenes elektronisches Meldesystem.

Im Rahmen der neuen Regelungen ist vorgesehen, dass innergemeinschaftliche Umsätze – also Geschäfte zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten – künftig verpflichtend gemeldet werden müssen, und zwar unmittelbar nach Rechnungsaus-
stellung Die Frist für die Rechnungsausstellung beträgt zehn Tage ab Eintritt des Steuertatbestands. Der Leistungsempfänger hat die Transaktion binnen 5 Tagen nach Rechnungserhalt zu melden. Diese Meldepflicht dient insbesondere dazu, die Transparenz zu erhöhen und den Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden zu verbessern. Es ist unschwer zu erkennen, dass dies nicht nur eine kleine Umstellung im IT-System sein wird, sondern dass die work-flows angepasst werden müssen.

Für Umsätze, die ausschließlich innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats stattfinden (sogenannte nationale Umsätze), besteht hingegen die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung abzuweichen. Die EU räumt den einzelnen Mitgliedstaaten hierbei ein Wahlrecht ein. Das bedeutet, dass jedes Land selbst entscheiden kann, ob es auch für nationale Umsätze eine entsprechende Meldepflicht einführt oder darauf verzichtet.

Vom österreichischen Gesetzgeber ist noch nichts bekannt, ob und wie eine E-Rechnungspflicht für Inlands-
umsätze kommen wird. Da die Einführung den Mitgliedstaaten frei steht, und manche vorpreschen, wie zB Belgien, kann es sein, dass man schon vor 2030 E-Rechnungen ermöglichen können muss.


Einheitliche Mehrwertsteuer-Registrierung
(“Single VAT Registration”)

Mit dem ViDA-Paket soll die Mehrwertsteuer-Registrierung innerhalb der EU deutlich vereinfacht werden. Bisher ist es oft erforderlich, dass sich Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten steuerlich registrieren lassen, etwa wenn sie dort Waren lagern oder Lieferungen ausführen. Dies führt in der Praxis zu einem erheblichen administrativen Aufwand.

Um diese Hürden zu reduzieren, werden die bestehenden Systeme „One-Stop-Shop“ (OSS) und „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) erweitert. Ziel ist es, Unternehmen zu ermöglichen, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten zentral über ein einziges Portal im Ansässigkeitsstaat abzuwickeln.

Konkret bedeutet das: Tätigkeiten wie die Lagerung von Waren in einem anderen EU-Land oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren sollen künftig grundsätzlich keine eigene Registrierungspflicht in diesem Staat mehr auslösen. Stattdessen können die entsprechenden Umsätze und Vorgänge gesammelt über das Portal des Heimatlandes gemeldet werden. Diese Vereinfachung soll insbesondere grenzüber-
schreitend tätige Unternehmen entlasten und gleichzeitig die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften innerhalb der EU erleichtern.

Anpassungen für die Plattformwirtschaft

Die neuen Regelungen im Rahmen des ViDA-Pakets betreffen insbesondere digitale Plattformen, die Dienst-
leistungen vermitteln. Dazu zählen vor allem Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, wie etwa Airbnb, sowie Plattformen für Personenbeförderung, wie beispielsweise Uber.

Nach der bisherigen Rechtslage treten diese Plattformen in der Regel lediglich als Vermittler auf. Das bedeutet, dass die eigentliche Leistung – etwa die Vermietung einer Wohnung oder die Durchführung einer Fahrt – direkt zwischen dem Anbieter (z. B. einer Privatperson oder einem Kleinunternehmer) und dem Kunden zustande kommt. In vielen Fällen konnten diese Anbieter ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer anbieten, etwa weil sie unter bestimmte Umsatzgrenzen fielen. Da-
durch ergab sich häufig ein Preisvorteil gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.

Mit der Einführung des ViDA-Pakets wird dieses System grundlegend geändert. Künftig wird in bestimmten Fällen rechtlich so getan, als ob die Plattform selbst die Leistung einkauft und anschließend an den Endkunden weiterverkauft. Man spricht hier von einer sogenannten „fiktiven Lieferkette“.

Die praktische Folge dieser Neuregelung ist, dass die Plattform für die Abfuhr der Mehrwertsteuer verantwortlich wird. Sie behält die Steuer ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass vergleichbare Leistungen einheitlich besteuert werden und Wettbewerbsverzerrungen reduziert werden.

Fazit

Das Maßnahmenpaket wird in den kommenden Jahren schrittweise von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine umfassende Reform, die das Mehrwertsteuersystem innerhalb der Europäischen Union modernisieren soll. Die Änderungen werden dabei nicht nur punktuell, sondern in mehreren Etappen eingeführt.

Für Unternehmen im EU-Binnenmarkt kann dies spürbare Auswirkungen haben. Besonders betroffen sind Betriebe, die grenzüberschreitend tätig sind und regelmäßig Waren oder Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten liefern. Für diese Unternehmen können sich sowohl neue Melde-
pflichten als auch organisatorische und technische Anpassungen ergeben.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit den geplanten Neuerungen auseinanderzusetzen. Unternehmen sollten prüfen, welche der neuen Regelungen auf ihre Geschäftstätigkeit anwendbar sind und in welchen Bereichen möglicherweise Anpassungen erforderlich werden. Dazu gehört insbesondere die Analyse, ob Pro-
zesse in der Rechnungsstellung, der steuerlichen Registrierung oder der Meldung von Umsätzen betroffen sind.

Eine rechtzeitige Vorbereitung kann dazu beitragen, spätere Umstellungsaufwände zu reduzieren und einen reibungslosen Übergang in das neue System zu gewährleisten.