Was ist der Investitionsfreibetrag?
 
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist ein weiterer Absetzbetrag, welcher für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, ohne dass tatsächlich Geld vom Betrieb abfließt. Grundsätzlich beträgt dieser 10% der Anschaffungskosten, kann aber auch auf 15% ansteigen, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, welche der Ökologisierung des eigenen Unternehmens dienen, wobei typische Beispiele Wärmepumpen, PV-Anlagen oder Biomassekessel sind.
 
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IFB sind, dass das Wirtschaftsgut ungebraucht gekauft wird und mindestens 4 Jahre Teil des Betriebsvermögens ist. Zudem darf keine Sonderform der Abschreibung, wie dies bei Gebäuden oder dem Firmenwert der Fall ist, vorliegen. Auch PKWs, deren CO2-Ausstoß nicht Null entspricht sowie geringwertige Wirtschaftsgüter (Arbeitsmittel, deren Anschaffungswert unter 1.000 € liegt und somit sofort ab-
schreibbar sind) können nicht für den IFB herangezogen werden.
 
Weiters sind vom Investitionsfreibetrag 
ausgeschlossen:
 
  •   Wirtschaftsgüter, welche bereits für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen worden sind.
  •   Immaterielle Wirtschaftsgüter, sofern diese nicht der Digitalisierung oder der Ökologisierung des Unternehmens dienen.
  •   Anlagen, welche den Verbrauch von fossilen Energieträgern fördern.
 
Zu beachten ist weiters, dass ein jährlicher Höchstbetrag der Investitionen von 1.000.000 € festgesetzt worden ist.
 
Was ist der Investitionsfreibetrag?
 
Für den Zeitraum vom November 2025 bis Dezember 2026 wurde eine zeitlich befristete Erhöhung auf 20% bzw. 22% festgelegt. Die erhöhten Prozentsätze gelten für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 entfallen. Unverändert sind die Wirtschaftsgüter, welche von der Regelung betroffen sind, sowie der Höchstbetrag von 1.000.000€.
 
Eine Investition von 2.000 € bewirkt eine Gewinnminderung von 2.400 €. 2.000 € über die Nutzungsdauer verteilt als Abschreibung, und 400 € im Jahr der Anschaffung als IFB!

Wie können Ärzt*innen vom
Investitionsfreibetrag profitieren?

Auch Ärzt*innen mit eigener Ordination können für ihre Investitionen den IFB geltend machen. Dabei ist es möglich, dass sowohl Investitionen in den Be-
reichen der Medizintechnik, der Digitalisierung als auch der ordinationseigenen Büro- und Geschäftsaus-
stattung geltend gemacht werden.

Ärzt*innen, welche Sonderklassegebühren über ihre Anstellung in einem Krankenhaus erhalten, können ebenso den IFB geltend machen, beispielsweise für ein neu gekauftes Smartphone, welches auch zu beruflichen Zwecken verwendet wird. Voraussetzung ist auch hier, dass dies mindestens über 4 Jahre abgeschrieben wird.

Fazit

Der Investitionsfreibetrag ist ein weiteres interessantes Tool, damit die Steuerlast effektiv gesenkt werden kann. Da bei Kapitalgesellschaften der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag entfällt, ist der IFB hierbei generell von noch größerer Bedeutung. Sollte es sich um ein Einzelunterunternehmen oder um eine Personengesellschaft handeln, gilt es gerade mit der derzeitigen Erhöhung, dass ein genauer Vergleich zwischen der Nutzung des Wirtschaftsgutes entweder für den Investitionsfreibetrag oder dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erstellt wird, damit ein steueroptimiertes Ergebnis erzielt werden kann.

Bei ausreichenden Mitteln bringt die Kombination aus voller Inanspruchnahme des IFB auf die tatsächlichen Investitionen einerseits und Deckung des iGFB durch die Anschaffung von zur Deckung geeigneten Wertpapieren andererseits die maximale Steuerersparnis.

Genauso wie Wirtschaftsgüter können auch Wertpapiere bereits unterjährig angeschafft werden, und man hat mehr Auswahl und weniger Zeitdruck als zum Jahresende hin.

"Mit unseren individuellen Betreuungspaketen bieten wir optimalen Support!"

-Daniela Graßer-Rötzer (Beratung und Spezialisierung Ärzteberatung)

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